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SATZUNG der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt e. V.
in der Fassung vom 10. September 2007

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verband trägt die Bezeichnung „Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt e. V.“ (AWSA).
 
(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben des Verbandes


(1) Der Zweck des Verbandes ist, die gemeinsamen sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Interessen der Mitgliedsverbände wahrzunehmen. Zwischen verschiedenen Interessen seiner Mitglieder soll er ausgleichend und koordinierend wirken.

 Der Zweck des Verbandes ist nicht auf eine parteipolitische Betätigung gerichtet.

(2) Aufgabe des Verbandes ist insbesondere:

a) die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber
- gesetzgebenden Organen
- der Regierung
- Behörden
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Parteien und
- Spitzenorganisationen der Wirtschaft
zu vertreten, mit ihnen Kontakt zu halten, sie zu beraten, ihnen gegenüber Stellung zu nehmen, ihnen Vorschläge zu unterbreiten und Auskünfte zu erteilen,

b) die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Dachorganisationen der Arbeitnehmervereinigungen in Sachsen-Anhalt wahrzunehmen,

c) seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben über alle ihm zur Kenntnis kommenden wichtigen Vorkommnisse auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftspolitik und des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts zu unterstützen sowie den Erfahrungsaustausch auf diesen Gebieten unter den Mitgliedern zu fördern,

d) Vorschlags-, Benennungs- und Anhörungsrechte von Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden (insbesondere aufgrund von arbeits- und sozial-versicherungsrechtlichen Gesetzen) auszuüben, soweit die überfachlichen Interessen von mehr als einem seiner Mitglieder berührt sind,

e) die Ziele und Belange der Arbeitgeber und Unternehmer in der Öffentlichkeit darzustellen,

f) bildungspolitische Interessen zu vertreten.

(3) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ent-sprechenden Organisationen der Arbeitgeber- und Spitzenorganisationen der Wirtschaft anschließen.

(4) Der Verband versteht sich als Dachorganisation der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und als eine auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Vereinigung seiner Mitglieder im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Grund-gesetz. Dies setzt voraus, dass seine Organe und die für die Willensbildung der Vereinigung maßgeblichen Gremien tatsächlich und unzweifelhaft frei sind von jeder, auch mittelbaren, Einflussnahme der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen. In die Organe und Gremien der Vereinigung kann daher nur berufen werden, wer die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere nicht einer Arbeitnehmerorganisation angehört, die als Tarifvertragspartei handelt.

(5) Der Verband kann die Aufgaben der Landesvertretung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) wahrnehmen.

(6) Der Verband verfolgt keinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck.

 
§ 3 Mitgliedschaft


(1) Ordentliche Mitglieder können werden

a) auf freiwilliger Grundlage beruhende Verbände der Wirtschaft, die auf sozial- und/oder wirtschaftspolitischem Gebiet in Sachsen-Anhalt vertreten sind und für ihren Bereich wesentliche Bedeutung haben,

b) überfachliche Zusammenschlüsse von Verbänden der Wirtschaft Sachsen-Anhalts.

(2) Fördermitglieder können werden

Firmen, Institutionen, natürliche Personen, soweit diese nicht im Widerspruch zu dem Satzungszweck stehen.

(3) Nimmt der Verband die Aufgaben der Landesvertretung des BDI wahr, können Wirtschaftsverbände der Industrie die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn sie dem BDI unmittelbar oder mittelbar angehören.

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Über Aufnahmegesuche, die an die Geschäftsführung zu richten sind, entscheidet das Präsidium.

(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Dies trifft nicht für Fördermitglieder gem. § 3 Abs. 2 zu.

 
§ 5   Rechte der Mitglieder


(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung in den Organen des Verbandes mitzuwirken.

  
§ 6 Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet,

(1) die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Verbandes zu fördern und bei Erfüllung seiner eigenen Aufgaben den Grundsätzen des Verbandes nicht zuwider zu handeln,

(2) die nach Maßgabe der Satzung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,

(3) dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen,

(4) den Verband über alle wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung rechtzeitig zu unterrichten.

Die Mitglieder des Verbandes und ihre Organe sind verpflichtet, alles, was sie in ihrer Tätigkeit für den Verband über den Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu behandeln.

 
§ 7 Die Organe des Verbandes


Die Organe des Verbandes sind:

- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- die Geschäftsführung

 
§ 8 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Verbandes zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Zu ihr sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag, einzuladen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Präsident für erforderlich hält oder 1/4 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zu ihr sind die Mitglieder schriftlich, mindestens 6 Tage vor dem Versammlungstag, einzuladen.

(5) Jedes Mitglied im Sinne des § 3 kann einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
Die Stimmen der ordentlichen Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 werden entspre-chend ihres Beitragsaufkommens gewichtet. Bei einem Beitragsaufkommen in Höhe des Mindestjahresmitgliedsbeitrages besitzt das Mitglied eine Stimme, in Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages drei Stimmen und in Höhe des Höchstjahresmitgliedsbeitrages fünf Stimmen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Die Vertretung des einzelnen Mitgliedsverbandes gem. § 3 Abs. 1 in der Mitgliederversammlung erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder einen Bevollmächtigten aus dem eigenen Verband oder durch den Vertreter eines anderen Mitgliedsverbandes aufgrund schriftlicher Vollmacht.

(7) Die Abstimmung erfolgt offen; die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen.

(8) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen, außer bei Beschlüssen nach § 14, durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(9) Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn es sich um Anträge handelt, deren Dringlichkeit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen anerkannt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung, auf Ausschluss eines Mitgliedes und auf Auflösung des Verbandes.

(10)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen,   das vom Präsidenten und vom Geschäftsführer unterschrieben wird.

(11) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes,

(b) die Entscheidung von Grundsatzfragen, die der Versammlung vom Präsidium zur Entscheidung vorgelegt werden,

(c) die Wahl des Präsidenten,

(d) die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums (Blockwahl ist zulässig),

(e) die Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (Beitragsordnung),

(f) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums,

(g) die Feststellung der Jahresrechnung, die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer,

(h) die Entscheidung über den Einspruch gegen einen ablehnenden Beschluss des Präsidiums über einen Aufnahmeantrag (§ 3 Ziffer 1),

(i) die Entscheidung über den Einspruch gegen einen vom Präsidium ausgesprochenen Ausschluss sowie

(j) die Bestellung von Rechnungsprüfern.
 


§ 9  Das Präsidium


(1) Das Präsidium, das der Präsident einberuft und leitet, besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Wählbar sind nur Firmeninhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie leitende Persönlichkeiten mit gleichartigen verantwortlichen Aufgaben von Mitgliedern eines Mitgliedsverbandes. Der Verlust einer Wählbarkeitsvoraussetzung beendet die Mitgliedschaft im Präsidium.

(3) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte bis zu drei Stellvertreter des Präsidenten.

(4) Bei ihrer Wahl soll die Mitgliederversammlung die verschiedenen Wirtschaftszweige entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung angemes-sen berücksichtigen.

(5) Das Präsidium kann bis zu fünf weitere Mitglieder durch einstimmigen Beschluss für die laufende Wahlperiode hinzuwählen.

(6) Die Amtszeit beträgt drei Jahre und endet mit der Annahme der Wahl durch das neue Präsidium. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Das Präsidium kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Präsidiums aus wichtigem Grunde von seinem Amt entbinden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. § 13 Zif-fer 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(8) Scheidet ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus dem Präsidium aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied durch das Präsidium zu bestimmen, das die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Präsidiumsmitglieder hat.

(9) Die Bestimmung des Ersatzmitgliedes bedarf der Zustimmung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(10) Das Präsidium hat insbesondere

a) den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Mitgliedsverband zu bestellen, in dessen Geschäftsstelle der Verband seinen Sitz hat,

b) die Jahresrechnung und den Haushaltsplan der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(11)  Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich.

(12)  Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder einem sei-
 ner Stellvertreter einberufen und geleitet.

(13) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie-der vertreten ist. Ist das Präsidium nicht beschlussfähig, so ist es binnen einer Frist von 6 Tagen neu einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit ist dann auf jeden Fall gegeben. In der Einladung hierzu ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Mitglieder des Präsidiums können sich bei Verhinderung untereinander  zwecks  Vertretung und Stimmabgabe  bevollmächtigen.

(14) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(15) Der Präsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verband wird von seinem Präsidenten und einem seiner Stellvertreter oder durch zwei Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam vertreten. Eine hiervon abweichende schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Präsidiumsmitgliedes oder des Geschäftsführers durch den Vorstand ist im Einzelfall zulässig.

(16)  § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

(17) Das Präsidium  beschließt  eine  Geschäftsordnung  für  die  Tätigkeit des
 Verbandes.
 


§ 10  Übertragung von Aufgaben


(1) Das Präsidium kann Einzelaufgaben an Mitgliedsverbände in deren Einvernehmen übertragen, die sie als Geschäftsstelle oder federführende Stelle durchführen.

(2) Das Präsidium kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Bestimmungen, die dem Präsidium und seine Sitzungen betreffen, gelten entsprechend.

§ 11  Geschäftsführung


(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers und unter Anlehnung an die Geschäftsstelle eines Mitgliedsverbandes eingerichtet.

(2) Der Geschäftsführer ist dem Präsidium verantwortlich. Er ist berechtigt, an den Versammlungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Geschäftsführer hat über dienstlich zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Der Geschäftsführer ist bevollmächtigter Vertreter gemäß § 30 BGB. Er vertritt den Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit. Der Geschäftsführer ist alleinzeichnungsberechtigt.

 
§ 12  Finanzquellen


(1) Die Verwaltungskosten des Verbandes werden durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen gedeckt.

(2) Das Präsidium erstellt den jährlichen Haushaltsplan und schlägt der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag (Beitragsordnung) vor.

 
§ 13  Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; er ist drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief der Geschäftsführung zu erklären.

(2) Das Präsidium kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Aus-schluss eines Mitgliedes aus einem wichtigen Grund aussprechen, insbesondere wenn das Mitglied

a) gegen die Satzung verstößt,
b) das Ansehen des Verbandes gröblichst verletzt,
c) seine Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht erfüllt.

(3) Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(4) Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen nach seiner Zustellung Einspruch bei der Geschäftsführung eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, wenn der Ausschluss mit sofortiger Wirkung erfolgt ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

(5) Die fälligen und rückständigen Beiträge sind im Falle der Kündigung und des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Anspruch auf das Vermögen besteht nicht.

(6) Bei einer Änderung der Beitragsordnung steht jedem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

§ 14  Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes


(1) Das Recht, eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Verbandes zu beantragen, steht dem Präsidium und den Mitgliedern zu; im letzteren Falle muss der Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden.

(2) Eine Satzungsänderung muss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Der Beschluss über eine Auflösung des Verbandes muss durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder gefasst werden.

(4) Bei einer Auflösung des Verbandes hat das Präsidium die Geschäfte abzuwickeln und das verbleibende Vermögen gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

(5) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist mit einer Frist von mindestens drei Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederver-sammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 
§ 15  In-Kraft-Treten


Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung am 31. August 2006 in Kraft

 


Die Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt e. V. wurden am 31. August 2006 gegründet.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 9. März 2007 und zuletzt auf der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung am 10. September 2007 geändert.




Satzung


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