Beitragsordnung der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbändes Sachsen-Anhalt e. V
gemäß § 12 der Satzung, in der Fassung vom 31.08.2006
Zur Deckung der durch die Erfüllung der Verbandszwecke und der laufenden Verbandsgeschäfte entstehenden Aufwendungen wird von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein Jahresbeitrag erhoben.
(1) Beitrag für ordentliche Mitglieder:
a) der Mindestjahresmitgliedsbeitrag | | beträgt: 1.500 € |
b) der Jahresmitgliedsbeitrag | | beträgt: 2.500 € |
c) der Höchstjahresmitgliedsbeitrag | | beträgt: 5.000 € |
Die für das Mitglied zutreffende Beitragshöhe bestimmt sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der durch den Verband vertretenen Branche und der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit des Verbandes.
Die Einschätzung erfolgt durch den antragstellenden Verband im Aufnahmeantrag, ist zu begründen und durch den Vorstand der AWSA zu bestätigen.
(2) Beitrag für Fördermitglieder:
Der Jahresmitgliedsbeitrag | | beträgt: 5.000 € |
(3) Mitglieder, die im Laufe eines Kalenderjahres die Mitgliedschaft begründen, zahlen ab Beitritt für jedes angefangene Kalenderhalbjahr die Hälfte des Jahresbeitrages.
(4) Der Jahresbeitrag ist in Höhe von je einer Hälfte des Jahresbeitrages bis 10.01. und 10.07. des laufenden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu zahlen.
(5) Für das Jahr 2006 ist unabhängig vom Gründungsdatum die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten, spätestens einen Monat nach Beitritt.
(6) Eine Freistellung von der Beitragszahlung ist nicht erlaubt. Über eine Stundung entscheidet das Präsidium.
(7) Die Beitragsordnung tritt am 31.08.2006 in Kraft.
Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.08.2006 beschlossen.